MARKEL - der etablierte Herausforderer

Logo des Versicherers Markel

Markel International Deutschland ist als Tochterunternehmen der Markel Corporation ein Spezialversicherer für gewerbliche und industrielle Risiken mit Sitz in München, der seit 2012 auf dem deutschen Markt tätig ist.

Markel ist mittlerweile weltweit an 37 Standorten tätig und besitzt die Zulassung als Versicherer in allen europäischen Ländern, in 47 Bundesstaaten der USA sowie dem District of Columbia und den US Virgin Islands.

  • 1920 in Richmond, Virginia gegründet von Sam A. Markel
  • 3.600 Mitarbeiter an 37 Standorten weltweit
  • Mitglied von Lloyd´s of London Syndicate 3000
  • Finanzstärke-Ratings: Markel Insurance SE
    A.M. Best: A (Excellent)

PRODUKT-HIGHLIGHTS der Markel Pro IT

  • Mitversicherung von vertraglichen, privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Ansprüchen
  • Mitversicherung von Vertragsstrafen bei Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Datenschutzvereinbarungen
  • Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Verstöße gegen Wettbewerb und Werbung
  • Automatische Mitversicherung freier Mitarbeiter
  • Weltweiter Versicherungsschutz
 

ZUSATZBAUSTEINE ZUR VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHT

  • Vermögenseigenschadenversicherung durch mitversicherte Personen (VES -> A.8 der Bedingungen)
  • Cyber- und Dateneigenschadenversicherung (Cyber - > A.9 der Bedingungen)
  • D&O-Außenhaftungsversicherung, nur für Kapitalgesellschaften (D&O -> A.10 der Bedingungen)

NEUERUNGEN / HIGHLIGHTS DES ANTRAGSMODELLS MARKEL PRO IT 2019

  • Versicherungssummen stehen dreifach zur Verfügung
  • Optionale Selbstbehaltsvarianten in der Vermögensschadenhaftpflicht
  • Patenthaftpflicht
  • Erweiterung der Eigenschadenversicherung durch mitversicherte Personen um die Key Man Absicherung
  • Erweiterung der versicherten Tätigkeit um Projektvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung
  • Keine Beschränkung mehr bei der Nachmeldefrist
  • Nachhaftung bei dauerhafter Aufgabe der Versicherungstätigkeit
  • Keine Entschädigungsgrenze mehr für pauschalen Schadenersatz und Vertragsstrafen bei Verletzung von Datenschutzvereinbarungen
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